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100% Made in Italy
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Was Ist 100% Made In Italy



Das Projekt  100% Made in Italy wird geboren, um unsere Kultur und unsere Arbeit zu verteidigen.
Das Logo 100% Made in Italy stellt für das Gesetz 166/2009 Art 16, die in Absatz 1 heißt es.:
Die bekräftigende Kennzeichnung „Full Made in Italy” steht für Produkte oder Waren, die zur Gänze in Italien hergestellt wurden und bereits die Voraussetzungen des „Made in Italy” gemäß den einschlägigen Bestimmungen erfüllen, wobei die Produktionsphasen des Design, der Produktentwicklung, der Verarbeitung und der Verpackung ausschließlich in Italien stattgefunden haben.
Das Ziel ist es, die echte italienische Qualität auf dem heimischen und Weltmarkt zu schützen, so dass das Produkt fachgerecht gemacht, Raum und Sichtbarkeit hat.
Mit dem Gesetz 166/2009 Art. 16 wurde eine offizielle Anerkennung erhalten, und mit dem Logo 100% Made in Italy wird auch weiterhin die Erzeuger und die Verbraucher geschütz.
Das Logo 100% Made in Italy wurde geschaffen, um Substanz dem Gesetz 166/2009 Art. 16 zu geben.
100% Made in Italy ist eine Garantie für Qualität, ist gleichbedeutend mit Sorgfalt in der Produktion.
Das Logo 100% Made in Italy heute steht für unser Leben und unsere Arbeit. Wir glauben an Respekt vor der Tradition und dem Wert der Innovation.
Das Logo 100% Made in Italy wird von Unternehmern aus verschiedenen Bereichen verwendet werden; Was uns verbindet, ist die Leidenschaft für unsere Arbeit.
„Wenn es um Wirtschaft und Beschäftigung geht, muss man feststellen, dass die Szenarien geändert sind. Der Euro, die Globalisierung, das Internet, verändern die Grundlagen der Wirtschaft. Die Herausforderungen für die Wirtschaftsteilnehmer sind die Möglichkeit von der Konkurrenz abzuheben, die Fähigkeit effizient zu produzieren und in den Netzen der Handelsbeziehungen zu passen. Die Hauptfigur in den Märkten der 2000er Jahre wird das Universum von Kleinunternehmen und das Handwerk zu sein. "

Art. 16 - Made in Italy und vollständigte italienische Produkte
Das Logo 100% Made in Italy garantiert die Herkunft des Produkts, die Qualität der Materialien, die Genauigkeit der Verarbeitung und des Verbraucherschutzes. Wer zeigt das Logo ohne Berücksichtigung der Einschränkung, unter der alle Phasen (Planung, Bau und Verpackung), die müssen ausschließlich in Italien hergestellt werden, wird mit einer Geldstrafe von 10.000 € bis 250.000 € geahndet werden.
1.Die bekräftigende Kennzeichnung „Full Made in Italy” steht für Produkte oder Waren, die zur Gänze in Italien hergestellt wurden und bereits die Voraussetzungen des „Made in Italy” gemäß den einschlägigen Bestimmungen erfüllen, wobei die Produktionsphasen des Design, der Produktentwicklung, der Verarbeitung und der Verpackung ausschließlich in Italien stattgefunden haben.
2.Bei einer oder mehreren Verordnungen der Minister für wirtschaftliche Entwicklung, in Absprache mit den Ministern für Landwirtschaft und Forsten, Europapolitik und der Vereinfachung der Rechtsvorschriften, können die Regeln für die Anwendung von Absatz 1 definiert sein.
3. Für die Zwecke des Absatzes 4, für die Anwendung der Indikation den Verkauf oder der Marke: die Verwendung, für die Zwecke der kommerziellen Kommunikation, oder die Anbringung des gleichen auf dem Produkt, oder auf der Verpackung, von Vorlage beim Zoll für die Abfertigung zum freien Verkehr, oder in den freien Verkehr und bis zum Einzelhandel.
4. Nur ein rein italienisches Produkt in diesem Sinne darf mit Angaben wie „100% Made in Italy” oder „100% Italia” oder „tutto italiano“, in jeder Sprache oder mit ähnlichen geeigneten Angaben, die beim Konsumenten die Überzeugung hervorrufen, dass das Produkt vollständig in Italien hergestellt wurde, versehen werden. Die Verwendung solcher Angaben, ohne dass objektive Voraussetzungen dafür vorliegen, oder von Zeichen oder Figuren, die beim Konsumenten trugschlüssige Überzeugungen hervorrufen, wird mit den Strafen gemäß dem bereits erwähnten Artikel 517 des Strafgesetzbuches geahndet, und zwar erhöht um ein Drittel, zusätzlich zu den verschiedenen Strafen, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen anwendbar sind.
5. In Artikel 4 Absatz 49 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, n. 350, nach den Worten: "irreführende Handelspraktiken" sind die folgenden eingefügt: ",Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 49 bis,"
6. Nach Absatz 49 des Artikels 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, n. 350, wird wie folgt ergänzt:
"49 bis. Ist irreführenden Angaben, die Benutzung der Marke durch den Inhaber oder Lizenznehmer, in einer Weise, um den Verbraucher zu glauben, dass das Produkt oder das Gute hat italienischer Herkunft, gemäß der europäischen Rechtsvorschriften über die Herkunft, ohne dass die Produkte präzise und klare Angaben über ihre Herkunft oder ausländischer Herkunft haben, oder zumindest ausreichend, um jedes Missverständnis des Verbrauchers auf dem tatsächlichen Ursprung des Produktes, dh zu vermeiden, ohne durch Zertifizierung begleitet, die vom Eigentümer oder Lizenznehmer der Marke ausgestellt, über die Informationen die, von ihm, während die Vermarktung über den tatsächlichen Herkunft der ausländischen Ware stehen. Der Straftäter ist mit einer Geldstrafe zwischen 10.000 € bis 250.000 €.
49-ter Es gibt immer die Administrative Beschlagnahmung des Produkts oder des Waren, im Sinne von Absatz 49 bis, außer dass, die darin enthaltenen Informationen sind angebracht, auf Kosten des Eigentümers oder Lizenznehmer der Schädiger, auf dem Produkt oder der Verpackung oder in Unterlagen Kit für den Verbraucher.".
7.Die Absätze 5 und 6 gelten nach 45 Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Dekrets.
8.Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2009, Nr. 99, wird aufgehoben.
8 -bis. Um eine bessere Wettbewerbsfähigkeit der Italienische Agrar- und Lebensmittel zu ermöglichen, und das Made in Italy zu unterstützen, nach Absatz 2 von Artikel 1 der Gesetzesverordnung 19. November 2004 n. 297, wird folgender Wortlaut eingefügt:
«2 –bis. Es wird keine Strafe nach Absatz 2,  in dem Fall, dass das Subjekt, das in der Steuerung eingegeben wurde, wurde auf der de-Branding ermächtigt, im Rahmen der Verordnung ausgestellt, nach der Genehmigung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft, des Konsortiums oder, in Ermangelung einer Maßnahme der Anerkennung des Konsortiums, des Ministerium für Landwirtschaft und Forsten, und hat keine staatliche Zuschüsse für das Produkt ohne Brand benutzt. Durch spezielle Verordnung des Ministers für Landwirtschaft und Forsten, sind die Bedingungen und die Verfahren für die Aktivität des De-Branding identifiziert.
2 -ter. Die Ermächtigung zum De-Branding des Produktes muss von der betreffenden Person der Kontrollstelle gemeldet, und befreiet nicht von der Zahlungsverpflichtung des Konsortiums und der Kontrollstruktur».

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